Die Handänderungssteuer und ihre Tücken

Handänderungssteuer im Kanton Bern kurz erklärt

Wer im Kanton Bern ein Grundstück erwirbt ist grundsätzlich verpflichtet, die Handänderungssteuer in der Höhe von 1.8% des Kaufpreises zu bezahlen. Wird ein Grundstück (Eigenheim) durch den Käufer ausschliesslich selbst bewohnt, dann besteht die Möglichkeit, auf den ersten CHF 800’000.00 des Kaufpreises die Stundung und, nach einer Wohnnutzung von mindestens zwei Jahren, die nachträgliche Steuerbefreiung zu beantragen. Besteuert wird die Handänderungssteuer mit 1.8% des Kaufpreises, die maximal befreite Handänderungssteuer beträgt somit CHF 14’400. Die den Kaufpreis von CHF 800’000 übersteigende Summe muss in jedem Fall versteuert werden.

Beispiele der Besteuerung:

Kaufpreis unter oder bis CHF 800’000:

Der Kaufpreis beträgt CHF 750’000, die Handänderungssteuer 1.8%. Stundung und Befreiung der Steuer von CHF 13’500 sind möglich. Die Handänderungssteuer ist bei Einhalten der Voraussetzungen (siehe unten) nicht geschuldet.

Kaufpreis über CHF 800’000:

Der Kaufpreis beträgt CHF 950’000, die Handänderungssteuer 1.8%. Stundung und Befreiung der Steuer von CHF 14’400 (bis CHF 800’000) sind möglich. Die restliche Steuer von CHF 2’700 (1.8% von CHF 150’000) ist in jedem Fall geschuldet.

Bedingungen für die Stundung und den Erlass

Damit die Stundung und der Erlass gelingen, muss das Grundstück (Eigenheim) während zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich durch die Käufer bewohnt werden.

Damit die Steuer erlassen wird, muss darauf geachtet werden, dass in den ersten zwei Jahren keine Vermietung erfolgt und das Grundstück nicht als Domiziladresse für ein Geschäft verwendet wird Werden diese Bedingungen erfüllt, kann die gestundete Handänderungssteuer nach Ablauf der zweijährigen Frist erlassen werden. Danach kann eine Firma oder weiteres ohne Bedenken an dieser Adresse angemeldet werden.

Gefahr bei Vermietung von einem Parkplatz

Wird ein zum Grundstück gehörender Parkplatz innert den ersten zwei Jahren an eine Drittperson vermietet, und besteht für diesen Parkplatz kein separates Grundbuchblatt, dann gefährdet diese Vermietung die Befreiung der Handänderungssteuer auf dem gesamten Grundstück. Sollte der vermietete Parkplatz über ein eigenes Grundbuchblatt verfügen, ist auf dem Kaufpreis des Parkplatzes die Handänderungssteuer stets geschuldet und damit kann dieser auch von Anfang an vermietet werden. 

Grundbuch mit einer Last (Parkierungsrecht)

Prüfen Sie beim Kauf einer Immobilie zudem genau, ob im Grundbuch unter Dienstbarkeiten eine Last in Form eines Parkierungsrecht zu Gunsten einer Drittperson (Bsp. zu Gunsten des Nachbarn) vorhanden ist. Sollte dem so sein empfiehlt es sich, den Notar darauf anzusprechen und mit ihm gemeinsam zu prüfen, ob diese Last für Sie als Käufer eine Auswirkung auf die Stundung und den Erlass der Handänderungssteuer hat.